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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fruit Security GmbH, FN 257064k

§ Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge mit uns als Verkäufer, auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen.

(2) Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist. Handelt es sich beim Käufer um einen Konsumenten iSd KSchG sind unsere Bedingungen nur insoweit anwendbar, als Sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(3) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

§ Vertragsgrundlagen

(1) Unsere Anbote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.

(2) Bestellungen und Aufträge des Käufers gelten (auch wenn sie in Form der Annahme eines Anbots erfolgen) von uns erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

(3) Als Vertragsgrundlagen gelten die gesamten dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Unterlagen, und zwar in nachfolgender Reihenfolge:

a) unsere dem Kunden übermittelte Auftragsbestätigung

b) die Bestellung bzw. der Auftrag des Kunden

c) unser zugrundeliegendes Anbot

d) von uns übermittelte Info- und Datenblätter

e) von uns übermittelte Bemusterungs- und Planunterlagen

f) sonstige Vertragsgrundlagen

(4)  Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Näherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich.

(5) Statische oder sonstige Berechnungen, Ankertests oder eine Prüfung der konkreten Erfordernisse für den Kunden werden nur über ausdrücklichen Auftrag des Käufers, im Zusammenhang mit einem Auftrag zur Planung, durchgeführt.

§ Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

(2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Kosten (zB Zölle, Währungsausgleich) anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(3) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.

(4) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(5) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes in nachgewiesener Höhe, mindestens und verschuldensunabhängig aber in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der OeNB p.a. (Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes für Unternehmergeschäfte) zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

(6) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere ein Scheck oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder ein Verfahren nach den Insolvenzgesetzen über sein Vermögen eröffnet oder lediglich mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, ausstehende Leistungen zurückzubehalten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sowie Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

§ Lieferung / Gefahrenübergang

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.

(2) Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste, beste und schnellste Beförderung.

(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

(5) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

(6) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

(7) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und aufgrund nicht von uns zu vertretender Ereignisse, wie etwa auch ungünstiger Witterungsverhältnisse, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, nachträglichem Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie iZm unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs (5) oder aus Gründen aus der Käufersphäre entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

(8) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem vorstehendem Abs (7) vorliegt und ist das Hemmnis unserer Sphäre zuzuordnen, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(9) Der Käufer ist verpflichtet, uns Leergut (Kisten, Paletten etc) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat.

§ Gewährleistung / Schadenersatz

(1) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Geringfügige Lieferabweichungen gelten nicht als Mangel.

(3) Die Bestimmungen über den besonderen Rückgriff nach § 933b ABGB sowie über die Maßgeblichkeit öffentlicher Äußerungen für den Leistungsumfang (§ 922 Abs. 2 ABGB) finden keine Anwendung. Das Vorhandensein von Mängeln zum Zeitpunkt der Übergabe hat in jedem Fall der Käufer zu beweisen.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung bzw im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw der Empfangsmitteilung zu vermerken, zudem auf allfällige Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich zu rügen.

(5)  Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem vorstehendem Abs (4) zunächst unverschuldet unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen acht Tagen nach Anlieferung der Ware bzw deren Übernahme.

b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich (postalisch oder per Email) detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

c) Der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

(6) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach dem vorstehenden Abs (4) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

(7) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen, Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche sind diesfalls ausgeschlossen.

(8) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer nur das Recht, Verbesserung oder (falls Verbesserung nicht möglich ist) Austausch zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, statt der Verbesserung die bemängelte Ware auszutauschen oder statt Austausch oder Verbesserung den Preis zu mindern bzw. den Vertrag zu wandeln.

(9) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer auch nicht für Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wir haften zudem nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter.

(10) Bei unberechtigten Mängelrügen bzw. Schadenersatzforderungen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Käufer in Rechnung gestellt werden.

(11) Der Kunde hat vor Montage und Inbetriebnahme für die Einholung und das Vorliegen aller allfällig notwendigen behördlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen für die Verwendung und/oder für den Betrieb der Ware selbst Sorge zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr und keine Haftung für das Erlangen der Genehmigungen.(12) Wir übernehmen keine Haftung für direkte Schäden oder Folgeschäden, die aus einer unsachgemäßen Bedienung oder Wartung, durch Nichtbeachtung unserer Bedienungs-, Warnhinweise, Infoblätter und/oder allfälliger gesetzlicher und/oder behördlicher Vorschriften sowie durch nicht von uns autorisierte Änderungen von Komponenten entstehen. Produkte dürfen nur von Personen bedient werden, die mit unseren Anleitungen und Produkten vertraut sind.

§ Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer die Forderung zur Gänze beglichen hat.

(2) Eine Verpfändung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

(3) Der Käufer ist aber berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

(4) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs (3) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

(5) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder am vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

(6) Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Abs (4) und (5) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die uns gemäß vorstehenden Abs (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, als Vorbehaltswaren im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

(7) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Wir können jedoch die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Wird die Einziehungsermächtigung von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(10) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

(11) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(12) Wir können in Fällen des § 3 (6) vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß § 6 (7) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

§ Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist unser Sitz.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Weiz. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

(3) Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.

(5) Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

(6) Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung der Bedingungen in eine andere Sprache gilt ausschließlich die deutsche Fassung bei Fragen, die zwischen den Parteien entstehen.